Urlaubsabgeltung und Freistellung
Rechtlicher Rahmen
Kündigt ein Arbeitgeber, so wird er oftmals den Arbeitnehmer für die Dauer der Kündigungsfrist unwiderruflich von der Arbeitsleistung freistellen. Hintergrund ist, dass auf diese Art und Weise der der Urlaub nicht mehr bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses abgegolten werden muss. Eine solche Freistellung ist aber unmissverständlich und unwiderruflich im Kündigungsschreiben auszusprechen, da ansonsten der Arbeitnehmer nicht weiß, ob er sich tatsächlich auf eine freie Zeit einstellen kann oder damit rechnen muss, wieder an den Arbeitsplatz zurückgerufen zu werden.
Die Entscheidung
In dem dem Urteil vom 10. Februar 2015 des Bundesarbeitsgerichts zu Grunde liegenden Fall kündigte ein Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis fristlos mit sofortiger Wirkung, hilfsweise fristgemäß zum nächstmöglichen Zeitpunkt. Er fügte ferner hinzu: „im Falle der Wirksamkeit der hilfsweise fristgemäßen Kündigung werden Sie mit sofortiger Wirkung unter Anrechnung sämtlicher Urlaubs und Überstundenansprüche unwiderruflich von der Erbringung ihrer Arbeitsleistung freigestellt“.
Auf den ersten Blick sieht es also danach aus, als ob der Arbeitgeber den Arbeitnehmer wirksam von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung freigestellt hat und dementsprechend kein Anspruch aus Urlaubsabgeltung bestand. Was jedoch war dann also die Schwierigkeit im vorliegenden Fall, dass hierzu das Bundesarbeitsgericht angerufen werden musste? Ganz einfach: es war bisher umstritten, ob der fristlos kündigende Arbeitgeber Urlaub unter der Bedingung erteilen kann, dass die ausgesprochene Kündigung (hier die fristlose Kündigung) unwirksam ist und die hilfsweise erklärte Kündigung greift. Diese Streitfrage hat das Bundesarbeitsgericht jetzt entschieden – und verneint. Das Gericht stand zuvor auf dem Standpunkt, dass ein Arbeitgeber in der vorliegenden Konstellation sehr wohl Urlaub vorsorglich zur Vermeidung von Urlaubsabgeltungsansprüchen abgelten könnte. Diese Rechtsprechung wird mit dem vorliegenden Urteil geändert und das BAG begründet seine Kehrtwende damit, dass der Arbeitnehmer bei Übergabe der Kündigung wissen muss, ob er Anspruch auf bezahlte Freistellung hat oder nicht. Entscheidend ist, ob der Arbeitnehmer sicher seien kann, dass er tatsächlich auch bezahlt wird, denn während des Urlaubs erhält man ja seine Bezüge weiter. „Aus dem Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub folgt jedoch, dass dem Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Urlaubs ein Anspruch auf Vergütung sicher sein muss. Dazu genügt es nicht, wenn ihm zu irgendeinem späteren Zeitpunkt nach der rechtskräftigen Entscheidung über die Kündigungsschutzklage ein Anspruch auf Urlaubsvergütung zuerkannt wird. Der Arbeitnehmer ist in unzumutbarer Weise in seiner Urlaubsgestaltung eingeschränkt, wenn er bei Urlaubsantritt nicht weiß, ob ihm Urlaubsentgelt gezahlt wird.“
Daraus folgt folgendes: der Arbeitgeber kann in einer fristlosen Kündigung mit einer Freistellungserklärung nur dann wirksam Urlaub gewähren, wenn er dem Arbeitnehmer die Urlaubsvergütung entweder vor Antritt des Urlaubszeit oder vorbehaltlos zusagt.
Bei Fragen rund um die Kündigung und Freistellung stehe ich Ihnen gerne telefonisch, per E-Mail und natürlich auch persönlich zur Verfügung.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10. Februar 2015,9 AZR 455/13
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