+49 (0)30 670 668 90

Mindestlohn

 

Bekanntermaßen herrscht in Deutschland seit dem 1. Januar 2015 ein gesetzlicher Mindestlohn in Höhe von 8,50 € brutto pro Stunde, ab dem 1. Januar 2017 8,84 € brutto pro Stunde. Neben diesem gesetzlichen Mindestlohn haben weitere Branchentarifverträgen, die für allgemeinverbindlich erklärt wurden, einen Mindestlohn festgelegt (am bekanntesten sind die Mindestlöhne im Reinigungsgewerbe). So einfach diese Regelung auf den ersten Blick ist, so sehr steckt der Teufel im Detail.

Der Mindestlohn gilt für alle Arbeitnehmer, mit Ausnahme der Auszubildenden und solcher Praktikanten, die ein ausbildungsbegleitendes Praktikum absolvieren. Entscheidend ist, dass das Praktikum in der Ausbildungsordnung vorgeschrieben und damit Ausbildungsinhalt ist. Damit ist klar, dass die bisher üblichen „Praktikantenstellen“, auf denen fertig ausgebildete Leute beschäftigt wurden (sogenannte „Generation Praktikum“), nunmehr unter Mindestlohngesichtspunkten nicht mehr zulässig sind. Ein Praktikant, der ein Praktikum absolviert, das nicht in der Ausbildungsordnung vorgeschrieben ist, zählt deshalb als regulärer Arbeitnehmer, der Anspruch auf eine Vergütung und die Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen hat. Wie hoch diese Vergütung ist, muss im Einzelfall anhand der Üblichkeit geklärt werden. Der Mindestlohn, der einem solchen „Praktikanten“ in jedem Falle zugestanden hätte, kann innerhalb der Verjährungsfristen (drei Jahre beginnend ab dem Jahresende) rückwirkend geltend gemacht werden. Eventuell im Arbeitsvertrag vereinbarte Ausschlussfristen gelten für den Mindestlohn nicht!

Insbesondere dieses Zusammenspiel mit den Ausschlussfristen ist für den Mindestlohn interessant, denn „in jedem Lohn steckt auch immer ein Mindestlohn“. Verdient ein Mitarbeiter also zwölf Euro die Stunde, so sind darin 8,50 € die Stunde Mindestlohn enthalten. Dies bedeutet: für die 8,50 € Mindestlohn gelten keine Ausschlussfristen, für den darüber hinausgehende Teil schon. Der Arbeitgeber hat im Zusammenhang mit dem Mindestlohn weitgehende Dokumentationspflichten. Um zu verhindern, dass der Mindestlohn durch so genannte Stücklöhne umgangen wird (es wird zum Beispiel eine bestimmte Anzahl zu reinigende Zimmern einem Hotel vorgegeben, nicht aber die Zeit. Aufgrund der hohen Anzahl der vorgegebenen Zimmer ist es dem Reinigungspersonal unmöglich, die geforderte Anzahl innerhalb kurzer Zeit zu erfüllen) hat der Gesetzgeber die Arbeitgeber in „besonders sensiblen“ Branchen verpflichtet, die jeweiligen Arbeitsstunden zu dokumentieren, und zwar zeitnah innerhalb einer Woche. Diese Branchen sind einzeln in § 2a des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes aufgeführt.

Verstöße gegen den Mindestlohn ziehen nicht nur hohe rückwirkende Forderungen der Arbeitnehmer nach sich, sondern vor allem auch der Sozialversicherungsträger. Diese setzen nämlich die auf den Lohn entfallenden Sozialversicherungsbeiträge fest und wenn diese nachgezahlt werden müssen, muss der Arbeitgeber insbesondere in dem Fall, wenn der Arbeitnehmer schon nicht mehr im Betrieb arbeitet, auch den Arbeitnehmeranteil bezahlen und kann sich diesen nicht beim Arbeitnehmer zurückholen. Darüberhinaus sind solche Verstöße auch bußgeldbewehrt.

Zurück zur Übersicht

Impressum