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Anfechtung eines gemeinschaftlichen Testaments durch den Betreuer

Es gibt Konstellationen, in denen es notwendig werden kann, dass der eingesetzte Betreuer bei eingetretener Testierunfähigkeit die Verfügungen im Testament des Erblassers noch zu Lebzeiten anfechten kann. Die Anfechtung eines Testaments zu Lebzeiten des Erblassers durch den Erblasser selbst ist vor allem bei gemeinschaftlichen Testamenten von Ehegatten erforderlich, wenn der andere Ehegatte bereits verstorben ist und das Testament bindend geworden ist. Hier kann der überlebende Ehegatte aufgrund der eingetretenen Bindungswirkung nicht einfach neu testieren, sondern muss seine Verfügung anfechten. Grundsätzlich gilt auch, dass ein Testament nur höchstpersönlich, nicht aber durch Vertreter oder Betreuer gemacht werden kann. Ist der überlebende Ehegatte nun testierunfähig geworden und hat einen Betreuer, so wird vereinzelt vertreten, dass der Betreuer diese Verfügung anfechten kann (der Betreuer kann nach dieser Auffassung nur anfechten und natürlich kein neues Testament errichten!), da das Gesetz in § 2282 Abs. 2 BGB ein solches Anfechtungsrecht des Betreuers beim Erbvertrag ausdrücklich anerkennt, für das gemeinschaftliche Testament findet sich allerdings keine solche Regelung im Gesetz. Dieser Auffassung erteilt das OLG Bamberg in einem Beschluss vom 22. Mai 2015 eine Absage und hält fest, dass für eine analoge Anwendung der Vorschrift auf das gemeinschaftliche Testament kein Raum bleibe, da der Gesetzgeber sich der Problematik bewusst gewesen sei und diese Ausnahme nur auf den Erbvertrag beschränkt habe. Für diese Auffassung sprechen nach Ansicht des Gerichtes vor allem praktische Erwägungen, denn in erster Linie drohen Interessenkollisionen zwischen den Interessen des Betreuers und denen des Erblassers, da der Betreuer oftmals aus der Familie stammt und insofern selbst begünstigt wäre. Es besteht also keine Möglichkeit mehr, die eingetretene Bindungswirkung des gemeinschaftlichen Testaments auf diesem Wege zu beseitigen.

Als Rechtsanwalt stehe ich für alle Frage zum Erbrecht gerne zur Verfügung.

OLG Bamberg, Beschluss vom 22. Mai 2015, 4 W 16/14

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