Aufhebungsvertrag vs. Abwicklungsvertrag
Eine Kündigung, also eine einseitige Erklärung, ist nicht zwingend zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses erforderlich. Dieses kann (wie jedes andere Vertragsverhältnis auch) durch eine einvernehrnliche vertragliche Vereinbarung beendet werden. Ein Aufhebungsvertrag stellt genau diese vertragliche Vereinbarung dar und beendet das Arbeitsverhältnis.
Der Abwicklungsvertrag hingegen beendet das Arbeitsverhältnis nicht. Er wird geschlossen, wenn das Arbeitsverhältnis bereits durch eine Kündigung beendet ist und nur noch die Abwicklungsmodalitäten geregelt werden müssen. In aller Regel wird er geschlossen, um eine Kündigungsschutzklage zu vermeiden oder einen solchen Rechtsstreit zu beenden.
Warum Aufhebungsvertrag?
Die Vorteile des Arbeitsvertrages liegen in erster Linie auf Seiten des Arbeitgebers: die Kündigungsfristen können abgekürzt und Unsicherheiten hinsichtlich der Wirksamkeit einer Kündigung vermieden werden. Dies kann für den Arbeitnehmer wiederum problematisch sein, denn der Arbeitnehmer löst durch einen Aufhebungsvertrag sein Arbeitverhältnis auf und dies hat zur Folge, dass die Arbeitsagentur eine Sperrzeit für das Arbeitslosengeld verhängen wird. Die Sperrzeit kommt nur dann nicht in Betracht, wenn der Arbeitgeber auch ohne Abschluss des Aufhebungsvertrages eine wirksame Kündigung, die nicht auf verhaltensbedingten Gründen beruht, erklärt hätte. Mit anderen Worten: wenn das Arbeitsverhältnis ohnehin beendet wäre und ein Anspruch auf Arbeitslosengeld bestünde. Achtung: der Arbeitnehmer muss der Arbeitsagentur beweisen, dass diese Voraussetzungen vorliegen, nicht der Arbeitgeber!
Warum werden dennoch so viele Aufhebungsverträge abgeschlossen? Ganz einfach: es kann auch für den Arbeitnehmer vorteilhaft sein, wenn er den Aufhebungsvertrag schließt, z.B. weil er bereits eine neue Stelle in Aussicht und deshalb selbst ein Interesse daran hat, sein altes Arbeitsverhältnis aufzulösen oder weil die versprochene Abfindung so interessant ist, dass sie die Sperrzeit kompensiert. Man sollte sich also stets gut überlegen, was man erreichen möchte und am besten beraten lassen, bevor man einen Aufhebungsvertrag unterschreibt.
Inhalt des Aufhebungsvertrages
Ein Aufhebungsvertrag beinhaltet neben dem Beendigungsdatum auch Regelungen über das Schicksal des verbleibenden Resturlaubs (insbesondere nach langer Krankheit), einer eventuellen Freistellung, die Höhe der Abfindung (ganz wichtig!), die Beurteilung im Zeugnis oder die Rückgabe des Dienstwagens.
Form
Der Aufhebungsvertrag muss schriftlich abgeschlossen werden – das bedeutet ein Stück Papier, das zwei Unterschriften trägt; ein Fax, das beide Unterschriften trägt reicht nicht aus, E-Mail oder gar eine mündliche Vereinbarung erst recht nicht. Ist der Aufhebungsvertrag formunwirksam, besteht die Möglichkeit, dass sich der Arbeitnehmer auch noch nach sehr langer Zeit auf die Formunwirksamkeit beruft. Insbesondere, wenn vorher eine wirksame Freistellung durch den Arbeitgeber erfolgt ist (die wiederum kann per E-Mail, Fax oder mündlich erfolgen), kann dies für den Arbeitgeber gravierende Folgen haben – er muss nämlich dann Lohn zahlen.
Ist der Vertrag einmal unterschrieben worden, kann er von einer Partei nicht einfach widerrufen werden, wie man es von Verbraucherverträgen im Internet her kennt. Nur unter ganz engen Voraussetzungen – die fast nie vorliegen – kommt eine Anfechtung in Betracht.
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