Pausen
Das Arbeitszeitgesetz verpflichtet den Arbeitgeber nicht nur, Pausenzeiten zu gewähren, sondern entbindet ihn damit im Gegenzug auch von der Verpflichtung, die Arbeitsleitung des Arbeitnehmers anzunehmen – und in somit, ihm den Lohn zu bezahlen. Der Arbeitnehmer ist während der gesetzlichen Ruhepausen nämlich außer Stande, die Arbeitsleistung zu bewirken, auch wenn er “durcharbeitet“. Wegen dieser einschneidenden Folgen muss eindeutig festgelegt sein, was eine Pause ist.
Was ist eine Pause?
Eine Pause im Sinne des ArbZG hat dann die genannten Folgen, wenn ihre Lage und Dauer zu Beginn der Arbeitszeit feststeht. Hintergrund ist, dass diese Pausenzeit für den Arbeitnehmer zur freien Verfügung stehen muss und er sowohl über ihre Verwendung wie auch seinen Aufenthalt frei bestimmen können muss ohne fürchten, an seinen Arbeitsplatz zurückgerufen werden (Die Zulässigkeit von Bereitschaftsdiensten während der Pausen ist zwar strittig, wird aber weitgehend abgelehnt). Stehen die Pausenzeiten nicht vor Arbeitsbeginn fest, so handelt es sich nicht um eine Pause im Sinne des ArbZG und die eingangs geschilderten Folgen treten nicht ein..
Dauer der Pausen
§ 4 ArbZG schreibt die Mindestdauer der Arbeitspausen fest. Wird mindestens sechs Stunden gearbeitet, ist mindestens eine halbe Stunde Pause zu machen, sind es mindestens neun, sind mindestens 45 Minuten Pause vorgeschrieben, die jedoch auch auf dreimal 15 Minuten verteilt werden können. Es ist nun oftmals Praxis in den Betrieben, dass Mitarbeiter aus eigenem Antrieb ihre Pausenzeiten nicht einhalten und durcharbeiten. Arbeitgeber sind, obwohl ihnen dieser eigentlich zu begrüßende Eifer auf den ersten Blick zu Gute kommt, schlecht beraten, dies zuzulassen, denn Verstöße gegen die gesetzlichen Pausenzeitregelungen sind strafbewehrt – schlimmstenfalls mit Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr. Jedem Arbeitgeber ist daher zu raten, auf die Einhaltung der Ruhepausen zu achten, denn hierzu ist er gesetzlich verpflichtet. Keinesfalls darf die nicht genommene Pause auch noch vergütet werden, denn damit wäre der Vorsatz des Arbeitgebers zur Umgehung der Pausenzeitregelungen bewiesen, da er nicht nur Kenntnis davon hatte sondern es auch noch belohnte. Es sollten daher stets die Lohnabrechnungen so gestaltet werden, dass die gesetzlichen Pausenzeiten automatisch von den Stunden abgezogen werden. Bei der Vergütung von Überstunden muss darauf geachtet werden, dass die wegen Pausenzeiten nicht vergüteten Zeiten nicht auf einmal als Überstunden quasi durch die Hintertür wieder auftauchen.
Grenzen der Dauer der Pause
Dies bedeutet aber nicht, dass der Arbeitgeber auf diese Weise den Arbeitnehmer für längere Zeit “kalt stellen” kann und somit den Arbeitslohn sparen könnte. Es ist also nicht möglich, dass der Arbeitgeber z.B. über die Mittagszeit eine Pause von drei Stunden anordnet, weil er zu dieser Zeit kaum Kundschaft hat, dafür aber am Abend und am Morgen umso mehr und sich auf diese Weise den Schichtbetrieb erspart. Der Arbeitnehmer kann (und muss), wenn der Arbeitgeber trotzdem längere Pausen anordnet,